Änderung Meldegesetz zum 01.11.2015
Zum 1. November 2015 wird erstmals ein bundesweit einheitliches Meldegesetz (BMG) in Kraft treten. Das Gesetz regelt künftig die Art und Weise der Datenspeicherung und Meldepflichten ebenso wie Melderegisterauskünfte, Ordnungswidrigkeiten und die Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen. Wieder eingeführt wird auch die Meldebestätigung durch den Wohnungsgeber (Eigentümer, Verwalter), um Scheinanmeldungen zu verhindern.
Ein Wohnortwechsel muss innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldehörde angezeigt werden. Bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1.000 Euro.
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